| Allgemeine Auftragsbedingungen
für den Dienstleister
Stand 01. Juni 2006
Die folgenden Allgemeinen Auftragsbedingungen
gelten für Verträge zwischen der Auftragnehmerin
Heidemarie Koch, im Folgenden „Auftragnehmerin“
genannt, und ihren Auftraggebern, soweit nicht etwas anderes
ausdrücklich schriftlich vereinbart oder gesetzlich vorgeschrieben
ist.
Umfang und Ausführung
des Auftrags
a) Der Auftrag wird nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer
Berufsausübung ausgeführt.
b) Der Auftragnehmer wird die vom Auftraggeber genannten Tatsachen,
insbesondere Zahlenangaben, als richtig zu Grunde legen. Soweit
er Unrichtigkeiten feststellt, ist er verpflichtet, darauf
hinzuweisen.
c) Die Prüfung der Richtigkeit, Vollständigkeit
und Ordnungsmäßigkeit der übergebenen Unterlagen
und Zahlen gehört nur zum Auftrag, wenn dies schriftlich
vereinbart ist.
Verschwiegenheitspflicht
a) Der Auftragnehmer ist nach Maßgabe der Gesetze verpflichtet,
über alle Tatsachen, die ihm im Zusammenhang mit der
Ausführung des Auftrags zur Kenntnis gelangen, Stillschweigen
zu bewahren, es sei denn, dass der Auftraggeber ihn schriftlich
von dieser Verpflichtung entbindet. Die Verschwiegenheitspflicht
besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses
fort.
b) Die Verschwiegenheitspflicht besteht ggf. im gleichen Umfang
auch für die Mitarbeiter.
c) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, soweit die
Offenlegung zur Wahrung berechtigter Interessen des Auftragnehmers
erforderlich ist.
d) Gesetzliche Auskunfts- und Aussageverweigerungsrechte nach
§ 102 AO, § 53 StPO, § 383 ZPO bleiben unberührt.
Mängelbeseitigung
a) Der Auftraggeber hat Anspruch auf Beseitigung etwaiger
Mängel. Dem Auftragnehmer ist Gelegenheit zur Nachbesserung
zu geben.
b) Beseitigt der Auftragnehmer die geltend gemachten Mängel
nicht innerhalb einer angemessenen Frist oder lehnt er die
Mängelbeseitigung ab, so kann der Auftraggeber auf Kosten
des Auftragnehmers die Mängel durch ein anderes Buchhaltungsbüro
beseitigen lassen, bzw. nach seiner Wahl Herabsetzung der
Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages
verlangen.
c) Offenbare Unrichtigkeiten (z.B. Schreibfehler, Rechenfehler)
können vom Auftragnehmer jederzeit auch Dritten gegenüber
berichtigt werden. Sonstige Mängel darf der Auftragnehmer
Dritten gegenüber mit Einwilligung des Auftraggebers
berichtigen. Die Einwilligung ist nicht erforderlich, wenn
berechtigte Interessen des Auftragnehmers den Interessen des
Auftraggebers vorgehen.
Haftung
a) Soweit ein Schadenersatzanspruch des Auftraggebers kraft
Gesetzes nicht einer kürzeren Verjährungsfrist unterliegt,
verjährt er in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem
der Anspruch entstanden ist.
Pflichten des Auftraggebers
a) Der Auftraggeber ist zur Mitwirkung verpflichtet, soweit
es zur ordnungsgemäßen Erledigung des Auftrags
erforderlich ist. Insbesondere hat er dem Auftragnehmer unaufgefordert
alle für die Ausführung notwendigen Unterlagen vollständig
und so rechtzeitig zu übergeben, dass dem Auftragnehmer
eine angemessene Bearbeitungszeit zu Verfügung steht.
Entsprechendes gilt für die Unterrichtung über alle
Vorgänge und Umstände, die für die Ausführung
des Auftrages von Bedeutung sein können. Der Auftraggeber
ist verpflichtet, alle schriftlichen und mündlichen Mitteilungen
des Auftragnehmers zur Kenntnis zu nehmen und bei Zweifelsfragen
Rücksprache zu halten.
b) Der Auftraggeber hat alles zu unterlassen, was die Unabhängigkeit
des Auftragnehmers beeinträchtigen könnte.
c) Der Auftraggeber verpflichtet sich, Arbeitsergebnisse des
Auftragnehmers nur mit dessen schriftlicher Einwilligung weiterzugeben,
soweit sich nicht bereits aus dem Auftragsinhalt die Einwilligung
zur Weitergabe an einen bestimmten Dritten ergibt.
Unterlassene Mitwirkung und Annahmeverzug
des Auftraggebers a) Unterlässt
der Auftraggeber eine ihm nach Abschnitt „Pflichten
des Auftraggebers“ formulierten Sätze oder sonstwie
obliegende Mitwirkung oder kommt er mit der Annahme der vom
Auftragnehmer angebotenen Leistung in Verzug, so ist der Auftragnehmer
berechtigt, eine angemessene Frist mit der Erklärung
zu bestimmen, dass er die Fortsetzung des Vertrags nach Ablauf
der Frist ablehnt. Nach erfolglosem Ablauf der Frist darf
der Auftragnehmer den Vertrag fristlos kündigen. Unberührt
bleibt der Anspruch des Auftragnehmers auf Ersatz der ihm
durch den Verzug oder die unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers
entstandenen Mehraufwendungen sowie des verursachten Schaden,
und zwar dann, wenn der Auftragnehmer von dem Kündigungsrecht
keinen Gebrauch macht.
Bemessung der Vergütung
a) Die Vergütung (Gebühren und Auslagenersatz) des
Auftragnehmers für seine Berufstätigkeit bemisst
sich nach dem mit dem Auftraggeber geschlossenen Dienstleistungsvertrag.
b) Für Tätigkeiten, die in dem Dienstleistungsvertrag
keine Regelung erfahren, gilt die vereinbarte Vergütung,
andernfalls die übliche Vergütung (§ 612 Abs.2
und § 632 Abs. 2 BGB).
c) Die Aufrechnung gegenüber einem Vergütungsanspruch
des Auftragnehmers ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig
festgestellten Forderungen zulässig.
Vorschuss
a) Für bereits entstandene und die voraussichtlich entstehenden
Gebühren und Auslagen kann der Auftragnehmer einen Vorschuss
fordern.
b) Wird der eingeforderte Vorschuss nicht gezahlt, kann der
Auftragnehmer nach vorheriger Ankündigung seine weitere
Tätigkeit für den Mandanten einstellen, bis der
Vorschuss eingeht. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, seine
Absicht, die Tätigkeit einzustellen, dem Mandanten rechtzeitig
bekanntzugeben, wenn dem Auftraggeber Nachteile aus seiner
Einstellung der Tätigkeit entstehen können.
Beendigung des Vertrages
a) Der Vertrag endet durch Erfüllung der vereinbarten
Leistungen, durch Ablauf der vereinbarten Laufzeit oder durch
Kündigung. Der Vertrag endet nicht durch den Tod, durch
den Eintritt der Geschäftsunfähigkeit des Auftraggebers
oder im Falle einer Gesellschaft durch deren Auflösung.
b) Der Vertrag kann – wenn und soweit er einen Dienstvertrag
im Sinne der §§ 611, 675 BGB darstellt – von
jedem Vertragspartner außerordentlich nach Maßgabe
der §§ 626 ff. BGB gekündigt werden. Die Kündigung
hat schriftlich zu erfolgen. Soweit im Einzelfall hiervon
abgewichen werden soll, bedarf es einer schriftlichen Vereinbarung,
die gesondert zu erstellen ist und dem Auftraggeber zusammen
mit diesen Allgemeinen Auftragsbedingungen bei Vertragsabschluss
ausgehändigt werden soll.
c) Bei Kündigung des Vertrags durch den Auftragnehmer
sind zur Vermeidung von Rechtsverlusten des Auftraggebers
in jedem Fall noch diejenigen Handlungen vorzunehmen, die
zumutbar sind und keinen Aufschub dulden.
d) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles,
was er zur Ausführung des Auftrags erhält oder erhalten
hat und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.
Außerdem ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem Auftraggeber
die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über
den Stand der Angelegenheit Auskunft zu erteilen und Rechenschaft
abzulegen.
e) Mit Beendigung des Vertrages hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer
die bei zur Ausführung des Auftrags eingesetzten Datenverarbeitungsprogramme
einschließlich angefertigter Kopien sowie Programmunterlagen
unverzüglich herauszugeben bzw. von der Festplatte zu
löschen. Bei Kündigung des Vertrages durch den Auftragnehmer
kann der Mandant jedoch die Programme für einen noch
zu vereinbarenden Zeitraum zurückbehalten, soweit dies
zur Vermeidung von Rechtsnachteilen unbedingt erforderlich
ist.
f) Nach Beendigung des Mandatsverhältnisses sind die
Unterlagen beim Auftragnehmer abzuholen.
Vergütungsanspruch bei vorzeitiger
Beendigung des Vertrages a)
Endet der Auftrag vor seiner vollständigen Ausführung,
so richtet sich der Vergütungsanspruch des Auftragnehmers
nach dem Gesetz. Soweit im Einzelfall hiervon abgewichen werden
soll, bedarf es einer schriftlichen Vereinbarung, die gesondert
zu erstellen ist und dem Auftraggeber zusammen mit diesen
Allgemeinen Auftragsbedingungen bei Vertragsabschluss ausgehändigt
werden muss.
Aufbewahrung, Herausgabe und Zurückbehaltungsrecht
von Arbeitsergebnissen und Unterlagena)
Der Auftragnehmer hat die Handakten auf die Dauer von sieben
Jahren nach Beendigung des Auftrags aufzubewahren. Diese Verpflichtung
erlischt jedoch schon vor Beendigung dieses Zeitraums, wenn
der Auftragnehmer den Auftraggeber schriftlich aufgefordert
hat, die Handakten in Empfang zu nehmen, und der Auftraggeber
dieser Aufforderung binnen sechs Monaten, nachdem er sie erhalten
hat, nicht nachgekommen ist.
b) Zu den Handakten im Sinne dieser Vorschrift gehören
alle Schriftstücke, die der Auftragnehmer aus Anlass
seiner beruflichen Tätigkeit von dem Auftraggeber oder
für ihn erhalten hat. Dies gilt jedoch nicht für
den Briefwechsel zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer
und für Schriftstücke, die dieser bereits in Urschrift
oder Abschrift erhalten hat, sowie für die zu internen
Zwecken gefertigten Arbeitspapiere.
c) Auf Anforderung des Auftraggebers, spätestens nach
Beendigung des Auftrags, hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber
die Handakten innerhalb einer angemessenen Frist herauszugeben.
Der Auftragnehmer kann von Unterlagen, die er an den Auftraggeber
zurückgibt, Abschriften oder Fotokopien anfertigen und
zurückbehalten.
d) Der Auftragnehmer kann die Herausgabe seiner Arbeitsergebnisse
und der Handakten verweigern, bis er wegen seiner Gebühren
und Auslagen befriedigt ist. Dies gilt nicht, soweit die Zurückbehaltung
nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger
Geringfügigkeit der geschuldeten Beträge, gegen
Treu und Glauben verstoßen würde. Bis zur Beseitigung
vom Auftraggeber rechtzeitig geltend gemachter Mängel
ist der Auftraggeber zur Zurückbehaltung eines angemessenen
Teils der Vergütung berechtigt.
Anzuwendendes Recht und Erfüllungsort
a) Für den Auftrag, seine Ausführung und die sich
hieraus ergebenden Ansprüche gilt nur deutsches Recht.
b) Erfüllungsort ist der beruflichen Niederlassung bzw.
der weiteren Beratungsstelle des Auftragnehmers soweit nicht
etwas anderes vereinbart wird.
Wirksamkeit bei Teilnichtigkeit
a) Falls einzelne Bestimmungen dieser Auftragsbedingungen
unwirksam sein oder werden sollten, wird die Wirksamkeit der
übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die
unwirksame Bestimmung ist durch eine gültige zu ersetzen,
die dem angestrebten Ziel möglichst nahe kommt.
Änderungen und Ergänzungen
a) Änderungen und Ergänzungen dieser Auftragsbedingungen
bedürfen der Schriftform.
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